Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz
Allgemeinverfügung
nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23.11.2006 (GVBl. I S. 606), ergeht folgende Verfügung:
Abweichend von § 3 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes dürfen Verkaufsstellen im Stadtgebiet von Heringen (Werra) beschränkt auf die Hauptstraße 6-44 aus Anlass der Veranstaltung „18. Kuppenrhöner Wandermarkt mit Kirchenfamilienfest und Internationaler Museumstag“ am Sonntag, 18.05.2025, in der Zeit von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden offengehalten werden.
Banken, Sparkassen und andere Dienstleistungsunternehmen fallen ebenso wie Apotheken nicht unter diese Regelung.
Diese Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Stadt Heringen (Werra) in Kraft.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Ziff. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.
Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können beim Ordnungsamt der Stadt Heringen (Werra), Obere Goethestraße 17, 36266 Heringen (Werra), eingesehen werden.
Begründung:
Aufgrund des § 6 Abs. 1 Satz 1 HLöG sind Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen berechtigt, abweichend von § 3 HLöG die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- und Feiertagen freizugeben.
Gegenstand der aktuellen Freigabe ist die Festveranstaltung „18. Kuppenrhöner Wandermarkt mit Kirchenfamilienfest und Internationaler Museumstag“. Die Festveranstaltungen im Stadtgebiet Heringen (Werra) erstrecken sich auf Sonntag, den 18.05.2025.
Folgendes Programm ist an den Tagen vorgesehen:
Im Mittelpunkt steht der 18. Kuppenrhöner Wandermarkt, ein Kirchenfamilienfest, der Internationale Museumstag, ein freier Flohmarkt mit musikalischer Umrahmung im Bereich der Hauptstraße; dazu kommen Verköstigungsstände mit div. Speisen und Getränken im Festbereich.
Als Ergänzungsprogramm ist der verkaufsoffene Sonntag mit deutlichen Einschränkungen des Geltungsbereichs der Verfügung auf Teile des Stadtgebietes sowie Brancheneinschränkungen vorgesehen.
Besucher werden aus den benachbarten Kreisen sowie aus Thüringen erwartet. Ähnliche Veranstaltungen in den Vorjahren (Märkte) haben zu einem erheblichen Besucherandrang geführt.
Dies führt zu folgender Besucherprognose, die aus Veranstaltungen ohne Sonntagsöffnung resultiert:
Erwartet werden an den Veranstaltungstagen bis zu 3.000 Personen aus der gesamten Region, wobei bei schlechtem Wetter eine erheblich nach unten abweichende Erwartungshaltung besteht, wie dies für eine zum Teil stattfindende Open-Air-Veranstaltung typisch ist.
Dies wird mit den Erfahrungen aus folgenden Veranstaltungen belegt:
Stadtfest und Kuppenrhöner Wandermarkt (2022/2023),
Besucherzahl ca. 3.000
Presseveröffentlichungen zur Belegung des erwarteten Publikumsinteresses befinden sich in der
Festsetzungsakte.
Vorstehende Angaben zu den Besucherzahlen belegen, dass die Sonntagsöffnung keinesfalls im Vordergrund steht, sondern lediglich einen Annex zu den div. Hauptveranstaltungen darstellt.
Die Ladenöffnung bleibt auf den ausschließlichen Veranstaltungsbereich des Fest-Marktbereiches beschränkt.
Die Ladenöffnung erstreckt sich auf den Marktbereich der Hauptstraße. Dies betrifft die Bereiche Textilien, Uhren-Schmuck, Schreibwaren, Geschenkartikel, Touristik, Tattoo/Piercing, Bäcker, Gastronomie, sowie Einzelhandel mit Waren aller Art.
Inhaltlich ergibt sich ein enger Zusammenhang zwischen dem Festgeschehen und den geöffneten Ladengeschäften.
Der Kuppenrhöner Wandermarkt findet am Sonntag von 11 Uhr bis 18 Uhr statt; die Ladenöffnung soll von 12 Uhr bis 18 Uhr erfolgen.
Im Verhältnis der Außenfläche des Markt- und Festbereiches in der Größe von ca. 5060 Quadratmetern beläuft sich die Verkaufsfläche der geöffneten Ladenlokale auf ca. 1.150 Quadratmeter.
Dies belegt, dass die Veranstaltungen „18. Kuppenrhöner Wandermarkt mit Kirchenfamilienfest und Internationaler Museumstag“ einen für die Freigabe nach § 6 HLöG geeigneten Anlass darstellen.
Die Veranstaltung betrifft am Sonntag ausschließlich den in dieser Verfügung genannten Bereich.
Besucher reisen mit dem ÖPNV sowie mit PKW sternförmig an und parken insbesondere auf den innenstadtnahen Parkplätzen sowie rund um den Festbereich. Sämtliche Parkflächen befinden sich in unmittelbarer Nähe zum Veranstaltungsgeschehen.
Insofern wurde bei der Festlegung des verkaufsoffenen Bereiches der Pflicht zur räumlichen Beschränkung der Ladenöffnung Rechnung getragen.
Im vorliegenden Fall war zusätzlich zu prüfen, ob eine inhaltliche Beschränkung auf einzelne Handelszweige zwingend geboten ist, weil eine Ermessensreduzierung auf null zu Gunsten einer Beschränkung vorliegt.
Dies ist nicht der Fall. Unverkennbar wird der Hauptbedarf der Besucherströme im Bereich Nahrungs- und Genussmittel sowie sonstige Lebensmittel/Getränke und Souvenirs zu dieser Veranstaltung im weiteren Sinne liegen. Dass Bedürfnisse nach anderen Produktgruppen völlig abwegig wären, ist jedoch nicht gegeben. Eine angemessene und begründbare Grenzziehung für eine Beschränkung ist im Gegenteil nicht im Ansatz erkennbar und muss daher unterbleiben.
Kirchliche und sonstige Belange wurden ebenfalls im Rahmen der Entscheidung berücksichtigt.
Erwähnt werden muss, das die örtlichen christlichen Kirchen sich bei vergleichbaren Veranstaltungen in der Vergangenheit aktiv am Geschehen beteiligt haben und mit eigenen Veranstaltungen auch Programmpunkt des Festes sind.
Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Unter Berücksichtigung des kurzen Zeitraums zur beabsichtigten Sonntagsöffnung würde im Falle eines Widerspruchs nicht mehr mit einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen sein. Das Interesse der Kunden und der Geschäftsinhaber an der Wirksamkeit dieser Allgemeinverfügung überwiegt hier deutlich gegenüber dem Interesse eines möglichen Widerspruchsführers an der vorläufigen Nichtvollziehbarkeit.
Im Vorfeld einer Sonntagsöffnung sind unter Einhaltung aller relevanten Auflagen und Vorschriften umfangreiche planerische und organisatorische Maßnahmen seitens der teilnehmenden Organisationen und Einzelhandelsgeschäfte unabdingbar, die eine entsprechende Planungssicherheit voraussetzen, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs jedoch die Verfügung in ihrem Sinngehalt und ihrer Zielsetzung einer ordnungsgemäßen Planung und Durchführung der Sonntagsöffnungen zunichtemachte.
Daher ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse geboten.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Magistrat der Stadt Heringen (Werra), Obere Goethestraße 17, 36266 Heringen (Werra) schriftlich oder mündlich zur Niederschrift eingelegt werden.
Der Widerspruch hat aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann bei dem Verwaltungsgericht Kassel, Goethestraße 41-43, 34119 Kassel die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs beantragt werden (§ 80 Abs. 5 VwGO)
Heringen (Werra), 03.02.2025
Der Magistrat der Stadt Heringen (Werra)
Daniel Iliev
Bürgermeister
Ansprechpartner
Fachbereich 2-Bürgerdienste
Fachbereichsleiter
Kai Adam
(06624)933-114
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