3. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt Heringen (Werra)
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 09.12.2022 (GVBl S. 764), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013, (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl S. 247) der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25.05.2023 (GVBl. S. 357), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Heringen (Werra) in der Sitzung am 30.01.2025 nachstehende 3. Änderungssatzung beschlossen:
3. Änderungssatzung
zur Entwässerungssatzung [EWS]
der Stadt Heringen (Werra)
Artikel 1
§ 17 (Entstehen der Fälligkeit der Gebühren, öffentliche Last) wird gestrichen und durch folgende Neufassung ersetzt:
(1) Die Gebühr für das Einleiten und Behandeln von Niederschlags- und Schmutzwasser (laufende
Benutzungsgebühr) entsteht jährlich; sie ist vierzehn Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(2) Die Gebühr für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben entsteht mit dem Abholen, die Verwaltungsgebühr entsteht mit der jeweiligen Amtshandlung; sie sind vierzehn Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(3) Die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren nach § 10, 11, 13, 15 ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.
Artikel 2
Die Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Regelungen außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Heringen (Werra), den 10.02.2025
gez. Johannes Beyer
1. Stadtrat
Für die Richtigkeit:
Heringen (Werra), 10.02.2025
Astrid Dietz
VAe
Ansprechpartner
Fachbereich 3-Bauen
Umwelt
Anke Wenkel
(06624) 933-311
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